Wer Eigentum hat, muss hoch hinaus denken – sonst wird’s teuer
Ein Gebäude verliert seinen Wert nicht von innen – sondern von außen. Und zwar schneller, als viele Eigentümer wahrhaben wollen. Risse im Putz, feuchte Stellen am Sockel, bröckelnde Fensterfaschen – all das ist mehr als bloß Schönheitsfehler. Es sind Frühwarnzeichen. Wer sie ignoriert, riskiert teure Folgeschäden, Ärger mit Versicherungen oder sogar rechtliche Konsequenzen. Denn spätestens bei vermieteten Objekten gilt: Wartung ist keine Option, sondern Pflicht.
Was viele unterschätzen: Die kritischen Schäden entstehen oft dort, wo der Blick vom Gehweg aus nicht mehr hinreicht. Abplatzungen unterhalb der Dachrinne, gelöste Fassadenteile am dritten Stock, Haarrisse an auskragenden Bauteilen – sie bleiben unentdeckt, bis etwas passiert. Wer dann mit Schadensbildern zu seiner Haftpflichtversicherung geht, bekommt nicht selten die Frage gestellt: Wann wurde zuletzt geprüft?
Pflicht zur Kontrolle: Wer Fassaden nicht prüft, haftet im Ernstfall
Die Verantwortung endet nicht am Gartenzaun. Wer ein Gebäude besitzt oder verwaltet, ist verpflichtet, es so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Juristisch nennt sich das Verkehrssicherungspflicht – und sie greift besonders dort, wo Dinge unbemerkt abstürzen könnten. Wie an der Fassade.
Lose Fassadenteile, undichte Fensterbänke, instabile Balkonbrüstungen: All das fällt unter kontrollpflichtige Bereiche. Ein Gutachten, das nur den Zustand von innen bewertet, reicht nicht. Sichtkontrollen müssen regelmäßig, systematisch und nachvollziehbar erfolgen. Und zwar nicht nur vom Boden aus. Genau hier kommt moderne Technik ins Spiel. Wer beispielsweise eine Teleskop Arbeitsbühne mietet, verschafft sich nicht nur den nötigen Überblick – sondern dokumentiert auch, dass geprüft wurde.
Vermietet – und trotzdem verantwortlich? Was bei Gewerbeobjekten gilt
Nicht jeder Vertrag schützt vor Verantwortung. Trotz langfristiger Gewerbemietverhältnisse bleibt ein entscheidender Teil der Instandhaltungspflicht beim Eigentümer – vor allem, wenn es um die bauliche Sicherheit geht. Während viele Vermieter glauben, die Verantwortung gehe vollständig auf das Mietunternehmen über, spricht die Realität eine andere Sprache.
Im Schadensfall richtet sich der juristische Blick meist auf die Verkehrssicherungspflicht – und die liegt grundsätzlich beim Eigentümer. Fassadenteile, die sich lösen, rissige Fensterstürze oder marode Vordächer zählen zu den typischen Gefahrenquellen, die regelmäßig kontrolliert werden müssen. Selbst wenn die Fläche vollständig durch einen gewerblichen Mieter genutzt wird, entbindet das nicht von dieser Pflicht.
Wenn etwas passiert – wer zahlt? Ein Beispiel aus der gewerblichen Praxis
Angenommen, ein Einzelhandelsunternehmen mietet das Erdgeschoss eines Altbaus in Innenstadtlage. Der Mietvertrag ist langfristig angelegt, das Unternehmen betreibt dort eine gut laufende Boutique. Eines Tages löst sich ein Stück der Stuckfassade aus dem zweiten Obergeschoss und fällt auf den Gehweg. Verletzt wird niemand, aber ein parkendes Auto wird erheblich beschädigt. Die Polizei wird eingeschaltet, die Versicherung des Autobesitzers meldet Schadenersatz an.
In dieser Situation wird die Frage nach der Haftung relevant – und sie trifft nicht den Mieter, sondern den Eigentümer. Denn der Schaden ging nicht von der Nutzung des Ladengeschäfts aus, sondern von der Gebäudesubstanz. Die Instandhaltungspflicht für Fassade, Dach und tragende Bauteile liegt in solchen Fällen eindeutig beim Vermieter, selbst wenn dieser den Zustand von außen nicht ständig im Blick hat. Der Gewerbemieter hätte nur dann eine Mitverantwortung, wenn er offensichtliche Mängel erkannt und nicht gemeldet hätte – was in der Praxis schwer nachzuweisen ist.
Anders ist die Lage bei privaten Mietverhältnissen nur in Nuancen. Auch hier bleibt die Verantwortung für die bauliche Sicherheit grundsätzlich beim Eigentümer. Private Mieter haften lediglich für Schäden, die sie durch unsachgemäße Nutzung oder unterlassene Mängelanzeigen verschärfen. Bei gewerblichen Objekten wird allerdings oft komplexer vertraglich geregelt, welche Partei wofür zuständig ist – was aber die gesetzliche Pflicht zur Verkehrssicherung nicht außer Kraft setzt.