Die Scheidungskosten hängen dabei nämlich hauptsächlich von dem Verfahrens- beziehungsweise dem Gegenstandswert ab. Festgelegt wird dieser nach dem Einkommen der Eheleute.
Es stehen jedoch unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, wie die Scheidungskosten reduziert werden können. Bei einem geringen Verfahrensumfang und einer besonderen Einfachheit lässt sich der Gegenstandswert vor Gericht nach eigenem Ermessen senken. Ob die Reduzierung der Scheidungskosten dann allerdings tatsächlich vorgenommen wird, liegt in der Entscheidung des zuständigen Gerichtes.
Mit welchen Kosten bei einer Scheidung grundsätzlich zu rechnen ist beziehungsweise, wie sich diese dann im Detail zusammensetzen, erklärt der folgende Beitrag.
Die Berechnung der Scheidungskosten
Die Kosten für eine Scheidung ergeben sich aus der Summe der Gerichts- und der Anwaltskosten. Wie hoch diese wiederum ausfallen, hängt von dem Streit- beziehungsweise Verfahrens- oder Gegenstandswert der Ehescheidung ab.
Am Verfahrensende wird der Gegenstandswert durch das Familiengericht durch den sogenannten Streitwertbeschluss festgelegt. Verwechselt werden darf dieser allerdings nicht mit den bereits erwähnten Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten.
Vielmehr stellt der Gegenstandswert die Berechnungsgrundlage für die Scheidungskosten nach der Gerichtskostentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar. Wie hoch die Kosten ausfallen, ergibt sich durch die Berechnung des dreifachen Netto-Monatseinkommens der Eheleute. Dazu kommt noch der Betrag für den Versorgungsausgleich.
Die Höhe der Anwaltsgebühren
Dafür, dass der Scheidungsanwalt in dem Ehescheidungsverfahren tätig wird, werden Gebühren erhoben. Ausschlaggebend für ihre Berechnung ist die RVG, die Gebührentabelle für Rechtsanwälte und der Gegenstandswert des Verfahrens.
Werden die Eheleute jeweils von einem eigenen Anwalt bei der Scheidung vertreten, werden natürlich für beide Anwaltstätigkeiten Gebühren fällig. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung lassen sich die Kosten für den Anwalt somit maßgeblich reduzieren, wenn ein gemeinsamer Anwalt genommen wird.
Ganz ohne einen Anwalt kann eine Scheidung jedoch nicht ausgeführt werden, selbst, wenn diese einvernehmlich geschieht. Eine anwaltliche Vertretung muss stets mindestens von einem Ehegatten in Anspruch genommen werden.
Die Höhe der Gerichtskosten
Bei den Gerichtskosten handelt es sich um die Kosten, welche durch das Scheidungsverfahren für das Gericht entstehen. Wird der Scheidungsantrag gestellt, wird der jeweilige Antragssteller durch das Gericht aufgefordert, an die Gerichtskasse einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Dieser hängt von der Höhe der Kosten ab, die für die Tätigkeit des Gerichts erwartet werden.
Findet die finale Berechnung beziehungsweise die Festsetzung der Kosten durch das Gericht am Ende des Verfahrens statt, kommt es in den meisten Fällen zu einer hälftigen Teilung der Kosten. Somit müssen die Gerichtskosten von den Ehepartnern je nur zu 50 Prozent beglichen werden. Der Vorschuss, der zu Beginn gezahlt wurde, wird selbstverständlich angerechnet.
Die durchschnittlichen Scheidungskosten
Es kommt stets auf den individuellen Einzelfall an, wenn es um die Frage geht, welche Kosten für eine Scheidung zu erwarten sind. Ausschlaggebend ist immer der Verfahrenswert.
Im Internet sind heutzutage jedoch auch praktische Scheidungskostenrechner zu finden, die bereits eine gute Orientierung zu den zu erwartenden Scheidungskosten verschaffen können. Eine pauschale Beantwortung der Frage danach, wie viel eine Scheidung im Durchschnitt kostet, ist jedoch kaum möglich.